ZUSÄTZLICHE KOSTEN BEIM IMMOBILIENKAUF
Beim Immobilienkauf fallen außer dem Kaufpreis noch
weitere Kosten an. Sie berechnen sich wie folgt:
- Erwerbssteuer auf Grundeigentum. Sie wird aufgrund der Einschätzung des Wertes der
Immobilie seitens des Finanzamtes berechnet - dies ist auch der
Wert, der im offiziellen Kaufvertrag angegeben ist. Auf die ersten 15.000
Euro dieses Preises sind für Immobilien ausserhalb des
Stadtbauplans 7% Steuern zu zahlen, auf
den 15.000 Euro übersteigenden Betrag sind 9% (bzw. 11%, s.o.) zu
zahlen.
- Gemeindesteuer. Auf den
Gesamtbetrag der Erwerbssteuer sind zusätzlich 3% an die Gemeinde
abzuführen, in der sich die Immobilie befindet.
- Notargebühren. Die Gebühren
für den Notar betragen bis zu 1,5% auf den im Kaufvertrag
angegebenen Preis. Es gibt einige kleine Gebühren für beglaubigte
Abschriften, die Registrierung auf den neuen Besitzer etc. die sich
auf ca. 0,45% des im Kaufvertrag angegebenen Preises belaufen.
- Gebühren für den Rechtsanwalt. Die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Abwicklung des
Kaufvertrages ist obligatorisch. Die Kosten hierfür betragen
ungefähr 1,5% des realen kaufwerts oder nach Absprache.
- Provision für den Immobilienmakler.
Nach Absprache.
NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR DEN KAUFVERTRAG
Der Verkäufer benötigt vom Finanzamt:
- Den
Eigentumstitel der Immobilie sowie die Bescheinigung vom
Landregisteramt über die Eintragung.
- Einen
Topographischen Plan neueren Datums der Immobilie, mit der
Bestätigung durch den unterzeichnenden Ingenieur gemäß Gr. Gesetzen
651/1977 und 1337/1983 (wenn es sich bei der Immobilie um ein
Grundstück mit oder ohne Gebäude handelt, oder um Agrarland
innerhalb der bauamtlich kontrollierten Zone ZOE.).
- Eidesstattliche
Versicherung des Verkäufers, beglaubigt durch das zuständige
Finanzamt, in der er/sie erklärt, dass die Immobilie in den
vergangenen fünf Jahren keine finanziellen Erträge eingebracht hat.
Im gegenteiligen Fall eine entsprechende Bescheinigung vom
Finanzamt, dass die Erträge ordnungsgemäß versteuert wurden, gemäß
Gr. Gesetz 2238/94 Art. 32.
- Eidesstattliche
Versicherung des Verkäufers, beglaubigt durch das zuständige
Finanzamt, in der er/sie erklärt, die Immobilie ordnungsgemäß
im speziellen Vordruck für Immobilienbesitz E9 angegeben wurde und
dass der Verkäufer von der Sonderbesteuerung für Großgrundbesitzer
ausgenommen ist, bzw. falls die Sonderbesteuerung zutrifft,
Bestätigung dass die entsprechenden Steuern entrichtet wurden.
- Wenn die
Immobilie durch Erbschaft, elterliche Schenkung oder als Mitgift in
den Besitz des Verkäufers gelangt ist,
sind folgende
Dokumente notwendig: a) wenn der derzeitige Eigentumstitel vor dem
31.12.1984 datiert ist, ist bei Schenkungen und Mitgiften eine Kopie
des Familienvertrages vorzulegen, ist für Schenkungen und Mitgiften
eine Kopie des Familienvertrages oder eine Bestätigung des
unterzeichnenden Notars vorzulegen, woraus hervorgeht, dass die
Übertragung vor dem 31.12.1984 stattgefunden hat und ordnungsgemäß
versteuert wurde. Bei Erbschaften wird eine Kopie der Sterbeurkunde
benötigt, aus der hervorgeht, dass der Tod des Vererbenden vor dem
31.12.1984 eintrat und der Nachweis, dass die Erbschaft
ordnungsgemäß versteuert wurde. b) wenn der derzeitige
Eigentumstitel nach dem 1.1.1985 datiert ist, muss eine
Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt vorgelegt werden, die die
ordnungsgemäße Entrichtung der Steuern nachweist (gemäß
Gesetzeserlass 118/1973 mit den entsprechenden Änderungen gemäß
Gesetz 2892/2001.
- Bestätigung von
der zuständigen Stadt, dass die Immobilie keine Abgaben
schuldet, gemäß gr. Gesetz 2130/1993 (um die Bestätigung zu
bekommen, muss der Eigentumstitel sowie die letzte Stromrechnung
vorgelegt werden).
- Bestätigung der
zuständigen Stadt oder Gemeinde, dass die Immobilie dort
ordnungsgemäß angemeldet wurde, wenn die Immobilie sich in einem
Gebiet befindet, dass in den Stadtbebauungsplan gemäß gr. Gesetz
1337/1983 eingefügt wurde und der Bebauungsplan nach dem 25/11/1994
verwirklicht wurde oder die Verwirklichung noch aussteht. Wenn die
Immobilie sich in einem Gebiet innerhalb des Stadtbebauungsplanes
befindet (gemäß 1337/1983) und der Bebauungsplan verwirklicht wurde,
wird außerdem eine Bestätigung von der Stadt oder Gemeinde verlangt,
aus der hervorgeht, dass weder Geld noch Land abgeführt werden
müssen.
- Eidesstattliche
Versicherung gemäß gr. Gesetz1599/84, in der der Verkäufer
erklärt, dass die Bestimmungen des gr. Gesetzes 2084/92 sowie der
Beschluss des Arbeitsministeriums F21/116/FEK 839/10-7-00 nicht auf
ihn anzuwenden sind, oder aber, falls diese anzuwenden sind, eine
Bestätigung von IKA (Staatliche Sozialversicherung), dass dort keine
Beiträge geschuldet werden – dies ist z.B. nötig, wenn der Verkäufer
selbständig tätig ist, in einer Firma beteiligt ist oder aber zum
Zeitpunkt des Verkaufes ein Haus baut.
- Bestätigung vom
Landregisteramt, dass die Immobilie rechtzeitig und gemäß des
gr. Gesetzes 2308/85 angemeldet wurde, sowie ein Auszug aus dem
Registerbuch, wenn die Registrierung des Grundbesitzes in der
entsprechenden Region bereits in Kraft getreten ist.
- Eidesstattliche
Versicherung des Verkäufers gemäß gr. Gesetz 1337/1983, aus
der hervorgeht, dass die zu übertragenden Gebäude vor dem 14/3/1983
gebaut worden sind. Andernfalls wird eine beglaubigte Kopie der
Bauerlaubnis benötigt.
- Der örtliche
Präfekt muss sein Einverständnis zu einer Übertragung geben,
wenn die Immobilie sich in bestimmten Gebieten befindet, z.B. in
Grenzgebieten.
- Wenn die zu
übertragende Immobilie ein Grundstück in einer
landwirtschaftlich besonders geförderten Zone (TOEB) ist, ist eine
Bescheinigung vom örtlichen TOEB-Büro einzuholen, aus der
hervorgeht, dass alle dort fälligen Zahlungen, z.B. für den
Anschluss an das Wassernetz, geleistet wurden.
Der Käufer benötigt:
- Vor der Unterzeichnung des endgültigen
Vertrages und nachdem der Käufer die Unterschrift des Verkäufers
sichergestellt hat, muss der Käufer beim Finanzamt die
entsprechenden Anträge auf Zahlung der
Übertragungssteuer (in dreifacher Ausführung) einreichen.
Hierzu gehört auch ein spezielles Formular, auf dem der Schätzwert
der Immobilie durch das Finanzamt angegeben ist. Hierbei ist der Notar behilflich!
- Wenn der Käufer zum ersten Mal eine Immobilie auf seinen
Namen erwirbt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der
Übertragungssteuer befreit werden. In diesem Fall muss zusammen mit
den Anträgen auf Zahlung der Übertragungssteuer eine entsprechende
eidesstattliche Erklärung gemäß Gesetz
1599/86 eingereicht werden, in der der Käufer erklärt, keinen
weiteren Immobilienbesitz auf seinen Namen zu haben. Wenn ein
Grundstück gekauft werden soll, wird außerdem eine Bestätigung des
zuständigen Bauamtes benötigt, aus der hervorgeht dass das
Grundstück bebaubar ist, sowie der topographische Plan des Landes.
Die Übertragungssteuer errechnet sich
aufgrund des Preises, der im Kaufvertrag angegeben wird und
ist bei der Stellung der genannten Anträge zu zahlen.
- Schließlich wird man bei Unterzeichnung des
Vertrages beim Notar von Ihnen verlangen, noch einige weitere
Erklärungen zu unterschreiben, so z.B. dass die zu übertragende
Immobilie sich nicht in einem Wasserlauf oder sehr nah an der Küste
befindet, etc. Nach Unterzeichnung des Vertrages muss eine Kopie zum
Registeramt gebracht werden (durch den Käufer selbst oder den
Notar), welches eine Bescheinigung über die neue Eintragung
ausstellt.
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